
Management-Briefing auf Grundlage des EUCARIS-Webinars vom 19. Mai 2026 und des Beschlusses der 168. Sitzung der Arbeitsgruppe Kraftfahrzeuge (MVWG).
Was sich EU-weit verändert
Die elektronische Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) im Format IVI 2.0 tritt nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 an die Stelle des Papier-CoC. Den ursprünglich verbindlichen Stichtag (5. Juli 2026) hat ein Beschluss der Europäischen Kommission auf der 168. MVWG-Sitzung vom 6. Mai 2026 entschärft:
- Das eCoC (v1.x oder 2.0) bleibt bis zum 29. November 2026 freiwillig.
- Überall dort, wo kein eCoC vorgelegt wird, ist das Papier-CoC weiterhin Pflicht.
- Die Kommission stellt es ausdrücklich jedem Mitgliedstaat frei, wie die Fahrzeugzulassung während der Übergangsphase gehandhabt wird.
Rechtlicher Hinweis
Beim 29. November 2026 handelt es sich nicht um eine förmliche Gesetzesänderung, sondern um eine im MVWG-Protokoll dokumentierte Entscheidung der Arbeitsgruppe. Der ursprüngliche Stichtag 5. Juli bleibt im Wortlaut der Verordnung formal bestehen.
Jeder Mitgliedstaat legt seinen eCoC-Starttermin selbst fest
Das ist die zentrale operative Botschaft des Webinars. Sjaak Kempe (EUCARIS) formulierte es so:
„Die Übergangszeit wird in jedem Land anders aussehen."
Für Hersteller und Händler mit Vertrieb in die EU ergeben sich daraus drei mögliche Szenarien, die gleichzeitig auftreten können:
1. Land mit betriebsbereitem NAP
Etwa Deutschland oder die Niederlande. eCoCs werden digital entgegengenommen; Papierfassungen lassen sich nach nationalem Recht weiterhin parallel einfordern.
2. Kein eigener NAP, dafür EUCARIS-Abruf
Der Hersteller reicht über den NAP eines anderen Landes ein (z. B. RDW in den Niederlanden); der Bestimmungsstaat ruft das Dokument anschließend über EUCARIS ab.
3. Weder NAP noch Abruf
Höchstwahrscheinlich ist das Papier-CoC zwingend; eine digitale Einreichung entfaltet in diesem Land keine Rechtswirkung.
Ein einheitliches, EU-weites Go-Live-Datum existiert nicht. Auch ein zentrales Register über den Bereitschaftsgrad der 27 Mitgliedstaaten gibt es nicht — das hat EUCARIS bestätigt. Hersteller müssen jeden Markt für sich im Blick behalten.
Bereitschaft der Mitgliedstaaten (Stand 19. Mai 2026)
| Land | NAP / Status | Hinweise |
|---|---|---|
| Deutschland | Einsatzbereit vor dem 5. Juli 2026 | Betreibt einen eigenen NAP (KBA) und greift nicht auf die EUCARIS-Lösung zurück |
| Niederlande | In Vorbereitung, am weitesten vorangekommen | RDW; nimmt das Format IVI 2.0 bereits an |
| Polen | In Vorbereitung | Arbeitet an der Umsetzung des Download-Zertifikats |
| Tschechien | Eigener NAP | Greift nicht auf die EUCARIS-Lösung zurück |
| Frankreich, Italien, Litauen, Rumänien, Finnland, Luxemburg | In Vorbereitung | Frühes Stadium; vielerorts hängt der Fortschritt am Download-Zertifikat |
| Spanien | Offen | Die DGT hat ihr Vorgehen bislang nicht bestätigt |
Das Wichtigste für den deutschen Markt
- • Deutschland hat die Einsatzbereitschaft vor dem 5. Juli 2026 zugesagt und stellt einen eigenen NAP über das KBA bereit (ohne die EUCARIS-Lösung).
- • Wer Fahrzeuge in Deutschland in Verkehr bringt, muss bis spätestens 5. Juli 2026 eCoC-fähig sein.
- • Deutschland wartet keine EU-weite Harmonisierung ab; die digitale Vorgabe gilt im deutschen Zulassungssystem unabhängig vom Übergangsbeschluss der Kommission.
Was das praktisch für Hersteller und Händler heißt
- Vertrieb ausschließlich in ein Land mit noch nicht aktivem NAP: Das Papier-CoC bleibt bis zum 29. November 2026 Pflicht; sobald der nationale NAP läuft, wird das eCoC optional.
- Vertrieb nach Deutschland: Hier müssen Sie ab dem 5. Juli 2026 eCoC-fähig sein.
- Vertrieb in mehrere EU-Märkte zugleich: Beide Formate werden parallel gebraucht — Papier und eCoC.
- Das grenzüberschreitende Modell trägt: Sie dürfen das eCoC über den NAP eines anderen Landes einreichen (z. B. RDW in den Niederlanden), solange der Zielstaat über einen an EUCARIS angebundenen Abrufpunkt verfügt.
- Das Signaturzertifikat muss von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (QTSP) der EU Trusted List ausgestellt sein — nur solche Zertifikate akzeptieren sämtliche NAPs.
Unsere Empfehlungen
- Setzen Sie den 5. Juli 2026 als verbindlichen operativen Stichtag an, sobald Sie Fahrzeuge in Deutschland in Verkehr bringen.
- Werten Sie den 29. November 2026 als spätesten verbindlichen Stichtag für die übrigen EU-Märkte. Der Aufwand für den Infrastrukturaufbau (NAP-Anbindung, QTSP-Zertifikat, XML-Pipeline) fällt in jedem Land identisch aus.
Quelle: EUCARIS Technical Webinar IVI 2.0 / eCoC, 19. Mai 2026 (Sjaak Kempe). Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 37; eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014, Artikel 36 und 38.
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