EU schiebt eCoC-Frist auf den 29. November 2026: Das kommt auf Hersteller zu

Eine Übergangsregelung für die Einführung des eCoC
Nach der 168. Sitzung der Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge" (MVWG) der Europäischen Kommission am 6. Mai 2026 haben die EU-Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung verabschiedet, die die Wirkung der eCoC-Pflicht zum 5. Juli 2026 für jene Länder abfedert, deren nationale Infrastruktur bis dahin nicht steht.
Dank dieser Regelung dürfen EU-Hersteller bis spätestens 29. November 2026 weiterhin Papier-Übereinstimmungsbescheinigungen oder Ausdrucke des eCoC einsetzen. Die Anpassung soll nationalen Zugangspunkten (NAPs) und Herstellern hinreichend Spielraum verschaffen, den neuen elektronischen Registrierungsablauf zu erproben und produktiv zu nutzen, ohne dass Fahrzeugzulassungen ins Stocken geraten.
Die Eckpunkte im Überblick
- Ursprünglicher Stichtag: 5. Juli 2026. Ab dann müssen Mitgliedstaaten eCoCs als strukturierte elektronische Daten annehmen.
- Neuer Endtermin: 29. November 2026 — der letzte Tag, an dem Papier-CoCs und eCoC-Ausdrucke zulässig sind.
- Rechtsgrundlage: Artikel 37 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858.
- Anwendungsbereich: Mitgliedstaaten, deren NAP noch nicht läuft oder erst weniger als vier Monate vor dem 5. Juli 2026 in Betrieb ging.
- Gültiges Duplikat: ein unterzeichneter und gestempelter Ausdruck der strukturierten Daten — ohne die Maßnahmen aus Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683.
Weshalb die Fristverlängerung kam
Die Europäische Kommission leitete die Beratung auf der 168. MVWG-Sitzung mit dem Verweis auf die rechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten ein, ihre Datennetze ab dem 5. Juli 2026 zum Empfang von eCoCs als strukturierte elektronische Daten bereitzustellen. Anhand der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Angaben räumte die EK allerdings ein, dass zumindest eine Handvoll Mitgliedstaaten zum Stichtag weder über einen voll funktionsfähigen nationalen Zugangspunkt noch über eine ausgereifte Datenabruf- oder Verarbeitungsfähigkeit verfügen werden, was den gesamten Zulassungsablauf in diesen Ländern in Gefahr bringt.
Das Protokoll führt drei technische Ursachen an:
Verzug beim NAP-Design
Die von Eucaris bereitgestellten vollständigen Designvorgaben für den nationalen Zugangspunkt standen zu spät fest, als dass alle Beteiligten rechtzeitig hätten integrieren, testen und in Betrieb nehmen können.
Unvollständige IVI-Dienste
Der komplette Umfang der IVI-Dienste (Initial Vehicle Information) in Eucaris war nicht rechtzeitig einsatzbereit, um eine harmonisierte Umsetzung zu tragen.
Spät finalisiertes eCoC-Format
Das endgültige eCoC-2.0-Format samt zugehöriger Anforderungen wurde so spät fertig, dass den Herstellern kaum Zeit blieb, Massendaten-Uploads zu validieren.
Was die Übergangsregelung tatsächlich zulässt
Die Regelung ist enger zugeschnitten, als es zunächst wirkt. Gestützt auf Artikel 37 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 haben die Mitgliedstaaten entschieden, ausnahmsweise und für einen klar befristeten Zeitraum die weitere Nutzung von Papier-CoCs und der bislang etablierten nationalen Verfahren — darunter nationale eCoC-Verfahren — bis spätestens 29. November 2026 zuzulassen.
Maßgeblich ist, dass die Erleichterung ausschließlich dort greift, wo die nationale Infrastruktur fehlt oder erst weniger als vier Monate vor dem 5. Juli 2026 aufgebaut wurde und den Herstellern damit kein ausreichendes Zeitfenster für die Validierung von Massendaten-Uploads verblieb. In Mitgliedstaaten, deren NAP fristgerecht voll einsatzbereit ist, bleibt die Pflicht zum 5. Juli unangetastet.
Ein unterzeichneter und gestempelter Ausdruck der strukturierten Daten genügt, um als gültiges Duplikat anerkannt zu werden — ohne die ergänzenden Maßnahmen aus Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683.
Folgen für EU-Hersteller
Für Hersteller mit Aktivitäten in mehreren Mitgliedstaaten ist das eine Atempause, keine echte Entlastung. Erstmals laufen die Umsetzungspflichten auseinander: Wo der NAP einsatzbereit ist, gilt die eCoC-Einreichung ab dem 5. Juli verbindlich; wo nicht, behalten Papier-CoCs und Ausdrucke bis zum 29. November ihre Gültigkeit. Die internen Abläufe müssen in der Übergangsphase folglich beide Wege gleichzeitig abdecken.
Zudem schließt sich das fünfmonatige Fenster rascher, als es den Anschein hat. Die meisten Hersteller brauchen drei bis vier Monate für Systemintegration, Signaturtests und Schulung der Anwender — die praktische Deadline für den Rollout-Beginn liegt damit im Juli, nicht im November.
Kein Neustart der Uhr
Der 29. November 2026 dient als Sicherheitsnetz für Länder, in denen die Infrastruktur wirklich noch nicht steht. Er setzt den Umsetzungsfahrplan nicht zurück. In Mitgliedstaaten, deren NAP am 5. Juli läuft, ist die eCoC-Einreichung ab diesem Tag Pflicht — wer sein Projekt in der Erwartung einer EU-weiten Verlängerung pausiert, geht ein konkretes regulatorisches Risiko ein.
Sechs Monate bis zum November-Termin: die nächsten Schritte
Ob für Ihren Markt der ursprüngliche 5. Juli oder der neue 29. November gilt — die praktische Vorbereitung bleibt dieselbe. Verwenden Sie das Zeitfenster, um:
- festzustellen, an welche NAPs Ihr Unternehmen einreichen muss und ob diese jeweils am 5. Juli laufen oder die Übergangsregelung in Anspruch nehmen.
- IVI-XML-Testdateien zu generieren und gegen das eCoC-2.0-Schema jedes betroffenen Mitgliedstaats zu prüfen.
- durchgängige Integrationstests der XAdES-Signatur gegen jede NAP-API zu fahren.
- einen Rückfallprozess für das Erstellen unterzeichneter und gestempelter Ausdrucke aufzusetzen, solange die Übergangsregelung greift.
- das operative Personal und die Homologations-Teams sowohl in der digitalen Einreichung als auch im Papier-Duplikat-Workflow zu schulen.
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